AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

JW Sales GmbH (Brand Division Cosmedico)

1. Allgemeines

a) Für unsere Leistungen und Lieferungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs­bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
b) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
c) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. BGB.
d) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
e) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

2. Auftragsbestätigung und Rücktritt

a) Wir setzen bei eingehenden Aufträgen die vollkommene technische und kauf­männische Klärung voraus.
b) Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend. Mit Erhalt und Annahme eines Auftrags wird gleichzeitig zwecks schnellstmöglicher Lieferung die Herstellung eingeleitet. Damit ist eine Änderung oder Annullierung ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche sind deshalb nur gegen Erstattung der bis dahin angefallenen Kosten möglich.
c) Die unsere Waren und Leistungen betreffenden Prospekte, Werbeschriften, Kataloge, Abbildungen, Preislisten u. ä. und die darin enthaltenen Daten sind unverbind­lich, sofern sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Durch den technischen Fortschritt bedingte geringfügige Änderungen in Konstruktion, Form und Ausführung berechtigen nicht zu Beanstandungen oder zum Rücktritt vom Vertrag.
d) Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, ohne dass uns ein Verschulden trifft, oder nimmt der Besteller sonstwie vom Vertrag Abstand, sind wir berechtigt, 40 % des Vertragswerts als Entschädigung für entgangenen Gewinn und für entstandene Kosten zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Unser Recht, den eingetretenen Schaden konkret zu berechnen, bleibt unberührt.

3. Preise

a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“. Die Preise verstehen sich für ununterbrochene Abwicklung innerhalb der Fertigung und geschlossener Auslieferung des Gesamtauftrags. Vom Besteller veranlasste Teilungen von Aufträgen verursachen Mehrkosten, die dem Besteller in Rechnung gestellt werden.
b) Sofern keine Festpreise vereinbart sind, erfolgt die Berechnung zu den am Tag der Lieferung geltenden Preisen. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreis­änderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
c) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
d) Falls ein ausländischer Käufer aus dem Bereich des europäischen Binnenmarktes seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Umsatzsteuer nicht nachkommt, erhöhen sich unsere Preise um die jeweilige in der Bundesrepublik Deutschland gültige Umsatzsteuer (MwSt.).

4. Zahlung

a) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen netto zahlbar bei Warenübergabe.
b) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
c) Zahlungen sind nur direkt an uns zu leisten. Sie werden zunächst auf etwa entstandene Kosten und Zinsen und im Übrigen zunächst auf die ältesten offenen Forderungen angerechnet. Wechsel, Schecks und andere Zahlungsmittel werden nur zahlungshalber angenommen. Diskont- und Wechselspesen sowie sonstige von unserer Bank berechnete Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
d) Im Falle von Zahlungen des Bestellers im SEPA-Lastschriftverfahren gilt Folgendes: Den bevorstehenden Lastschrifteinzug kündigen wir in der Regel zusammen mit der Rechnungstellung (oder auf einem anderen mit dem Besteller vereinbarten Kommunikationswege) bis spätestens fünf Kalendertage vor Fälligkeit der Lastschrift vorab an (Vorabinformation/„Prenotification“). Der Besteller ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA-Mandat bezeichneten Konto zu sorgen und sicher zu stellen, dass die fälligen Beträge durch uns eingezogen werden können.
e) Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur Personen mit unserer schriftlichen Inkassovollmacht unter Verwendung unserer Quittungsvordrucke berechtigt.
f) Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
g) Bei Zahlungsverzug des Bestellers werden sofort alle unsere Forderungen aus allen Rechtsgeschäften fällig, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Dies gilt auch, wenn der Besteller nur mit der Zahlung von Teilforderungen in Verzug gerät.
h) Der Besteller ist nur dann zur Aufrechnung berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Andernfalls ist er auch nicht zur Leistungsverweigerung bzw. zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts befugt.

5. Verpackung/Lieferung/Gefahrübergang

a) Die Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten. Sonder­verpackung und Ersatzverpackung, z. B. für unverpackt eingelieferte Reparaturgegen­stände, wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Für bestimmte transportempfindliche Artikel wird Spezialverpackung in Rechnung gestellt. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden von uns nicht zurück­genommen.
b) Soweit der Besteller eine besondere Versandart ausdrücklich wünscht, berechnen wir die entstehenden Mehrkosten.
c) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Lieferung erfolgt unfrei, wenn schriftlich nichts anderes vereinbart ist.
d) Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der bei uns bestellten Ware geht mit der Verladung der Ware auf den Besteller über, auch wenn Versandkosten durch uns übernommen werden oder der Transport durch eines unserer Fahrzeuge durchgeführt wird. Der etwaige Abschluss einer Transport­versicherung ist Sache des Bestellers.
e) Das Entladen der Ware ist Sache des Bestellers. Er hat die Entladung unverzüglich nach Eintreffen vorzunehmen. Übermäßig lange Ablade- und Wartezeiten führen zu Mehrkosten, die vom Besteller zu erstatten sind. Zeigen sich Transportschäden oder Transportverluste, so hat der Besteller zusammen mit dem Fahrer ein Protokoll aufzunehmen. Sind die Schäden erheblich, hat der Besteller uns umgehend zu verständigen und gegebenenfalls einen Havarie-Kommissar zur Beurteilung des Schadens beizuziehen.
f) Wir können Teillieferungen vornehmen und in Rechnung stellen.

6. Lieferfristen

a) Lieferfristen, Liefertermine und andere Termine werden von uns nach bestem Wissen angegeben. Sie stellen, ausgehend vom üblichen Produktionsablauf, annähernde Angaben dar. Höhere Gewalt, Streiks, Betriebsstörungen und ähnliches unverschuldetes Unvermögen auf unserer Seite oder nicht rechtzeitige Selbst­belieferung verlängern die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung.
b) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
c) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs­gemäße Erfüllung etwa bestehender Verpflichtungen oder Obliegenheiten des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Insbesondere sind wir berechtigt, ohne Verpflichtung zum Ersatz eines etwa entstandenen Schadens, Lieferungen zurückzuhalten, wenn sich der Besteller mit der Bezahlung einer früheren Lieferung im Verzug befindet.
d) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
e) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (d) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, zu dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
f) Verweigert der Besteller in dem Fall, dass wir gelieferte Waren auch einbauen oder sonstige Werkleistungen erbringen, zu Unrecht die Abnahme, gilt das Werk zum Zeitpunkt der unberechtigten Abnahmeverweigerung als abgenommen.
g) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung fortgefallen ist.
h) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertrags­verletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
i) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertre­tende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; „wesentlich“ ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Falle solcher Pflichtverletzungen ist unsere Schadens­ersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
j) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs nach unserer Wahl für jede vollen­dete Woche Verzug lediglich im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.

7. Eigentumsvorbehalt

a) Alle gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehenden Forderungen unser Eigentum; hierzu gehören auch bedingte Forderungen.
b) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kauf­sache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrück­lich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
c) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung unserer Vorbehaltswaren im regulären Geschäftsgang befugt; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechungs-Endbetrags (einschl. MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiter­veräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob unsere Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Für den Fall, dass die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Besteller hiermit auch seine Forderungen aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den wir ihm für die weiterveräußerte Vorbehalts­ware berechnet haben.
d) Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung bis auf Widerruf ermächtigt; unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns aber, die abgetretenen Forderungen nicht einzuziehen, soweit der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so hat uns der Besteller zum Zweck der Einziehung die Drittschuldner zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen, uns alle weiteren Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und zu übersenden sowie Wechsel zu übertragen. Überdies ist der Besteller verpflichtet, uns Zutritt zu der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehalts­ware zu gewähren, uns eine genaue Aufstellung der Ware zu übersenden, die Ware auszusondern und an uns herauszugeben.
e) Zur anderweitigen Verfügung über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Er darf diese also weder verpfänden, belasten noch zur Sicherheit übereignen.
f) Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für uns vor. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen nicht in unserem Eigentum stehenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
g) Sofern unsere Vorbehaltsware durch Verbindung wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks wird, tritt uns der Besteller zur Sicherheit die Forderungen ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
h) Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen der Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
i) Der Besteller hat uns Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen. Die Kosten hierfür trägt der Besteller. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

8. Gewährleistung und Haftungsumfang

a) Gewährleistungsrechte des Bestellers haben zur Voraussetzung, dass der Besteller seinen gem. §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
b) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
c) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
d) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadens­ersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
e) Wir haften ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; „wesentlich“ ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Falle solcher Pflichtverletzungen ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
f) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
g) Im übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen, und zwar ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs. Ausgeschlossen sind deshalb auch Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen, wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB oder Ansprüche des Bestellers auf Ersatz nutzloser Aufwendungen gem. § 284 BGB. Wir haften auch nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Wir haften ferner nicht für Schäden, die ausschließlich auf ein Fehlverhalten des Bestellers zurückzuführen sind, wie unsachgemäße Montage, fehlerhafte Bedienung und Behandlung, natürliche Abnutzung oder unterlassene Wartung. Hinsichtlich der in regelmäßigen Abständen erforderlichen Wartungsmaßnahmen für die von uns gelieferten Gegenstände verweisen wir auf unsere einschlägigen Druckschriften – technische Unterlagen, Preislisten, Wartungs- und Pflegeanleitungen – die jedem Kunden zur Verfügung gestellt werden.
h) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
i) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergaben.
j) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
k) Bei Beanstandungen, die nicht unter unsere Gewährleistungsverpflichtung fallen, sind uns entstehende Kosten vom Besteller zu tragen.
l) Dem Besteller ist es untersagt, etwa gegen uns bestehende Forderungen an Dritte abzutreten.

9. Firmenzeichen/Weiterverkauf

a) Wir sind berechtigt, an allen unseren Erzeugnissen unser Firmenzeichen anzubringen.
b) Unzulässig ist jede nicht mit uns vereinbarte Bearbeitung und/oder Veränderung unserer Artikel und/oder jede nicht erlaubte Sonderstempelung, die geeignet ist, als Ursprungszeichen des Bestellers zu gelten oder die den Anschein erweckt, dass diese Artikel dessen Sondererzeugnisse darstellen.
c) Der Besteller ist verpflichtet, sich beim Vertrieb der Ware, die unser Warenzeichen trägt, aller Handlungen zu enthalten, die im Rahmen der geltenden Gesetze und Vorschriften als unlauter angesehen werden können.
d) Der Weiterverkauf der Ware für den mittelbaren oder unmittelbaren Versand in Länder außerhalb der EU ist unzulässig, es sei denn, dass wir im Einzelfall vorher schriftlich zugestimmt haben.
e) Wir übernehmen die Haftung, dass der verkaufte Gegenstand als solcher im Bundesgebiet frei von Schutzrechten Dritter ist. Falls Dritte aus Schutzrechten berechtigte Ansprüche geltend machen sollten, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten entweder für den Besteller eine Lizenz erwirken oder den verkauften Gegenstand durch einen schutzrechtsfreien ersetzen oder ihn gegen Rückgewähr des Kaufpreises zurücknehmen. Weitergehende Ansprüche uns gegenüber sind ausgeschlossen.

10. Erfüllungsort – Gerichtsstand – Sonstiges

a) Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch bei Geschäften mit Auslands­berührung; die Geltung des UN- Kaufrechts ist ausgeschlossen.
b) Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
c) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
d) Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

www.cosmedico.de – Stand: Januar 2011

JW Sales GmbH | Brand Division Cosmedico | Kölner Str. 8 | D-70376 Stuttgart

AGB

1. Allgemeines

a) Für unsere Leistungen und Lieferungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs­bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
b) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
c) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. BGB.
d) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
e) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

2. Auftragsbestätigung und Rücktritt

a) Wir setzen bei eingehenden Aufträgen die vollkommene technische und kauf­männische Klärung voraus.
b) Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend. Mit Erhalt und Annahme eines Auftrags wird gleichzeitig zwecks schnellstmöglicher Lieferung die Herstellung eingeleitet. Damit ist eine Änderung oder Annullierung ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche sind deshalb nur gegen Erstattung der bis dahin angefallenen Kosten möglich.
c) Die unsere Waren und Leistungen betreffenden Prospekte, Werbeschriften, Kataloge, Abbildungen, Preislisten u. ä. und die darin enthaltenen Daten sind unverbind­lich, sofern sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Durch den technischen Fortschritt bedingte geringfügige Änderungen in Konstruktion, Form und Ausführung berechtigen nicht zu Beanstandungen oder zum Rücktritt vom Vertrag.
d) Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, ohne dass uns ein Verschulden trifft, oder nimmt der Besteller sonstwie vom Vertrag Abstand, sind wir berechtigt, 40 % des Vertragswerts als Entschädigung für entgangenen Gewinn und für entstandene Kosten zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Unser Recht, den eingetretenen Schaden konkret zu berechnen, bleibt unberührt.

3. Preise

a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“. Die Preise verstehen sich für ununterbrochene Abwicklung innerhalb der Fertigung und geschlossener Auslieferung des Gesamtauftrags. Vom Besteller veranlasste Teilungen von Aufträgen verursachen Mehrkosten, die dem Besteller in Rechnung gestellt werden.
b) Sofern keine Festpreise vereinbart sind, erfolgt die Berechnung zu den am Tag der Lieferung geltenden Preisen. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreis­änderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
c) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
d) Falls ein ausländischer Käufer aus dem Bereich des europäischen Binnenmarktes seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Umsatzsteuer nicht nachkommt, erhöhen sich unsere Preise um die jeweilige in der Bundesrepublik Deutschland gültige Umsatzsteuer (MwSt.).

4. Zahlung

a) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen netto zahlbar bei Warenübergabe.
b) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
c) Zahlungen sind nur direkt an uns zu leisten. Sie werden zunächst auf etwa entstandene Kosten und Zinsen und im Übrigen zunächst auf die ältesten offenen Forderungen angerechnet. Wechsel, Schecks und andere Zahlungsmittel werden nur zahlungshalber angenommen. Diskont- und Wechselspesen sowie sonstige von unserer Bank berechnete Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
d) Im Falle von Zahlungen des Bestellers im SEPA-Lastschriftverfahren gilt Folgendes: Den bevorstehenden Lastschrifteinzug kündigen wir in der Regel zusammen mit der Rechnungstellung (oder auf einem anderen mit dem Besteller vereinbarten Kommunikationswege) bis spätestens fünf Kalendertage vor Fälligkeit der Lastschrift vorab an (Vorabinformation/„Prenotification“). Der Besteller ist verpflichtet, für ausreichende Deckung auf dem im SEPA-Mandat bezeichneten Konto zu sorgen und sicher zu stellen, dass die fälligen Beträge durch uns eingezogen werden können.
e) Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur Personen mit unserer schriftlichen Inkassovollmacht unter Verwendung unserer Quittungsvordrucke berechtigt.
f) Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen.
g) Bei Zahlungsverzug des Bestellers werden sofort alle unsere Forderungen aus allen Rechtsgeschäften fällig, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Dies gilt auch, wenn der Besteller nur mit der Zahlung von Teilforderungen in Verzug gerät.
h) Der Besteller ist nur dann zur Aufrechnung berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Andernfalls ist er auch nicht zur Leistungsverweigerung bzw. zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts befugt.

5. Verpackung/Lieferung/Gefahrübergang

a) Die Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten. Sonder­verpackung und Ersatzverpackung, z. B. für unverpackt eingelieferte Reparaturgegen­stände, wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Für bestimmte transportempfindliche Artikel wird Spezialverpackung in Rechnung gestellt. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden von uns nicht zurück­genommen.
b) Soweit der Besteller eine besondere Versandart ausdrücklich wünscht, berechnen wir die entstehenden Mehrkosten.
c) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Lieferung erfolgt unfrei, wenn schriftlich nichts anderes vereinbart ist.
d) Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der bei uns bestellten Ware geht mit der Verladung der Ware auf den Besteller über, auch wenn Versandkosten durch uns übernommen werden oder der Transport durch eines unserer Fahrzeuge durchgeführt wird. Der etwaige Abschluss einer Transport­versicherung ist Sache des Bestellers.
e) Das Entladen der Ware ist Sache des Bestellers. Er hat die Entladung unverzüglich nach Eintreffen vorzunehmen. Übermäßig lange Ablade- und Wartezeiten führen zu Mehrkosten, die vom Besteller zu erstatten sind. Zeigen sich Transportschäden oder Transportverluste, so hat der Besteller zusammen mit dem Fahrer ein Protokoll aufzunehmen. Sind die Schäden erheblich, hat der Besteller uns umgehend zu verständigen und gegebenenfalls einen Havarie-Kommissar zur Beurteilung des Schadens beizuziehen.
f) Wir können Teillieferungen vornehmen und in Rechnung stellen.

6. Lieferfristen

a) Lieferfristen, Liefertermine und andere Termine werden von uns nach bestem Wissen angegeben. Sie stellen, ausgehend vom üblichen Produktionsablauf, annähernde Angaben dar. Höhere Gewalt, Streiks, Betriebsstörungen und ähnliches unverschuldetes Unvermögen auf unserer Seite oder nicht rechtzeitige Selbst­belieferung verlängern die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung.
b) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
c) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs­gemäße Erfüllung etwa bestehender Verpflichtungen oder Obliegenheiten des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Insbesondere sind wir berechtigt, ohne Verpflichtung zum Ersatz eines etwa entstandenen Schadens, Lieferungen zurückzuhalten, wenn sich der Besteller mit der Bezahlung einer früheren Lieferung im Verzug befindet.
d) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
e) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (d) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, zu dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
f) Verweigert der Besteller in dem Fall, dass wir gelieferte Waren auch einbauen oder sonstige Werkleistungen erbringen, zu Unrecht die Abnahme, gilt das Werk zum Zeitpunkt der unberechtigten Abnahmeverweigerung als abgenommen.
g) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung fortgefallen ist.
h) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertrags­verletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
i) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertre­tende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; „wesentlich“ ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Falle solcher Pflichtverletzungen ist unsere Schadens­ersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
j) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs nach unserer Wahl für jede vollen­dete Woche Verzug lediglich im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.

7. Eigentumsvorbehalt

a) Alle gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehenden Forderungen unser Eigentum; hierzu gehören auch bedingte Forderungen.
b) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kauf­sache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrück­lich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
c) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung unserer Vorbehaltswaren im regulären Geschäftsgang befugt; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechungs-Endbetrags (einschl. MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiter­veräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob unsere Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Für den Fall, dass die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Besteller hiermit auch seine Forderungen aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den wir ihm für die weiterveräußerte Vorbehalts­ware berechnet haben.
d) Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung bis auf Widerruf ermächtigt; unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns aber, die abgetretenen Forderungen nicht einzuziehen, soweit der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so hat uns der Besteller zum Zweck der Einziehung die Drittschuldner zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen, uns alle weiteren Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und zu übersenden sowie Wechsel zu übertragen. Überdies ist der Besteller verpflichtet, uns Zutritt zu der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehalts­ware zu gewähren, uns eine genaue Aufstellung der Ware zu übersenden, die Ware auszusondern und an uns herauszugeben.
e) Zur anderweitigen Verfügung über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Er darf diese also weder verpfänden, belasten noch zur Sicherheit übereignen.
f) Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für uns vor. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen nicht in unserem Eigentum stehenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
g) Sofern unsere Vorbehaltsware durch Verbindung wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks wird, tritt uns der Besteller zur Sicherheit die Forderungen ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
h) Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen der Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
i) Der Besteller hat uns Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen Forderungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen und uns in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen. Die Kosten hierfür trägt der Besteller. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

8. Gewährleistung und Haftungsumfang

a) Gewährleistungsrechte des Bestellers haben zur Voraussetzung, dass der Besteller seinen gem. §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
b) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
c) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
d) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadens­ersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
e) Wir haften ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; „wesentlich“ ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Falle solcher Pflichtverletzungen ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
f) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
g) Im übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen, und zwar ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs. Ausgeschlossen sind deshalb auch Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen, wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB oder Ansprüche des Bestellers auf Ersatz nutzloser Aufwendungen gem. § 284 BGB. Wir haften auch nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Wir haften ferner nicht für Schäden, die ausschließlich auf ein Fehlverhalten des Bestellers zurückzuführen sind, wie unsachgemäße Montage, fehlerhafte Bedienung und Behandlung, natürliche Abnutzung oder unterlassene Wartung. Hinsichtlich der in regelmäßigen Abständen erforderlichen Wartungsmaßnahmen für die von uns gelieferten Gegenstände verweisen wir auf unsere einschlägigen Druckschriften – technische Unterlagen, Preislisten, Wartungs- und Pflegeanleitungen – die jedem Kunden zur Verfügung gestellt werden.
h) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
i) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergaben.
j) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
k) Bei Beanstandungen, die nicht unter unsere Gewährleistungsverpflichtung fallen, sind uns entstehende Kosten vom Besteller zu tragen.
l) Dem Besteller ist es untersagt, etwa gegen uns bestehende Forderungen an Dritte abzutreten.

9. Firmenzeichen/Weiterverkauf

a) Wir sind berechtigt, an allen unseren Erzeugnissen unser Firmenzeichen anzubringen.
b) Unzulässig ist jede nicht mit uns vereinbarte Bearbeitung und/oder Veränderung unserer Artikel und/oder jede nicht erlaubte Sonderstempelung, die geeignet ist, als Ursprungszeichen des Bestellers zu gelten oder die den Anschein erweckt, dass diese Artikel dessen Sondererzeugnisse darstellen.
c) Der Besteller ist verpflichtet, sich beim Vertrieb der Ware, die unser Warenzeichen trägt, aller Handlungen zu enthalten, die im Rahmen der geltenden Gesetze und Vorschriften als unlauter angesehen werden können.
d) Der Weiterverkauf der Ware für den mittelbaren oder unmittelbaren Versand in Länder außerhalb der EU ist unzulässig, es sei denn, dass wir im Einzelfall vorher schriftlich zugestimmt haben.
e) Wir übernehmen die Haftung, dass der verkaufte Gegenstand als solcher im Bundesgebiet frei von Schutzrechten Dritter ist. Falls Dritte aus Schutzrechten berechtigte Ansprüche geltend machen sollten, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten entweder für den Besteller eine Lizenz erwirken oder den verkauften Gegenstand durch einen schutzrechtsfreien ersetzen oder ihn gegen Rückgewähr des Kaufpreises zurücknehmen. Weitergehende Ansprüche uns gegenüber sind ausgeschlossen.

10. Erfüllungsort – Gerichtsstand – Sonstiges

a) Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch bei Geschäften mit Auslands­berührung; die Geltung des UN- Kaufrechts ist ausgeschlossen.
b) Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
c) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
d) Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

www.cosmedico.de – Stand: Januar 2011

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